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Der Rosenkrieg artete 2008 zu einer der teuersten Scheidungen Grossbritanniens aus. So schlecht kam Paul McCartney aber nicht weg. Das Vermögen des Ex-Beatle wird auf eine Milliarde Franken geschätzt. Die Richter rechneten ihm an, dass er den Löwenanteil vor der Ehe mit Mills erwirtschaftet hatte. Solche typischen Fragen bei Scheidungen ohne Ehevertrag klärt in der Schweiz das Güterrecht.
Und so verteilt das Güterrecht die Anteile: Es regelt die Vermögen von Mann und Frau. Diese setzen sich zusammen aus dem Eigengut und der Errungenschaft.
Errungenschaft: Das sind alle Vermögenswerte, die jeder während der Ehe erwirtschaftet hat, in erster Linie der Lohn oder entsprechende Rentenleistungen. Die Errungenschaften der Partner werden bei der Scheidung je hälftig aufgeteilt.
Eigengut: Kleider, Schmuck und andere Gegenstände, die einem Partner ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen. Ausserdem das Vermögen, das dem Mann oder der Frau während der Ehe unentgeltlich zufliesst, etwa aus einer Erbschaft oder Schenkung. Auch Vermögen, das einem Partner vor der Ehe gehörte, zählt zum Eigengut. Wichtig: Was der Einzelne mitgebracht hat, gehört nicht dem anderen. Das Eigengut wird bei der Scheidung nicht geteilt.
Hausbesitz: Die Liegenschaft wird dem Vermögen desjenigen zugeordnet, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Sind beide Partner im Grundbuch eingetragen, gelten sie selbstverständlich beide als Besitzer.
Einer hat die Immobilie voll aus eigenen Mitteln finanziert: Zahlt ein Partner das Haus ausschliesslich aus seiner Errungenschaft, wird der Wert dort verbucht. Beispiel: Der Mann hat 300 000 Franken aus seinem ersparten Lohn bezahlt. Dann hat die Frau Anspruch auf die Hälfte, also 150 000. Oder: Jeder Partner hat 150 000 Franken aus Eigengut und Errungenschaft bezahlt. Dann werden 300 000 Franken der Errungenschaft verbucht. Beim Eigengut wird eine Ersatzforderung von 150 000 Franken registriert.
Nur einer steht im Grundbuch, der Partner hat sich aber an der Finanzierung beteiligt: Er hat einen anteiligen Anspruch am konjunkturellen Mehrwert der Liegenschaft, also an dem Gewinn. Es gilt der Verkehrswert, also der erzielte Verkaufswert.