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Der Anbieter hat Sie angeschrieben, Ihnen ein Versprechen gemacht und Sie so zum Kaufabschluss verleitet. Das ist unlauterer Wettbewerb und ist nicht zulässig.
Ihre eingereichten Unterlagen und den unterschriebenen Kaufvertrag vom 28. Juli 2010 habe ich überprüft: Ihr Vertragswiderruf ist gültig: Das Vertragsangebot wurde Ihnen an der vermeintlichen «Gewinnherausgabeveranstaltung» gemacht – das berechtigt zum Widerruf innerhalb sieben Tagen.
Ihre Widerrufserklärung haben Sie korrekterweise mit eingeschriebener Post versandt und den Postbeleg aufbewahrt.
Sie haben alles richtig gemacht und die Gegenpartei müsste Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten. Nur: laut Handelsregisterauszug wurde die fragliche Aktiengesellschaft am 17. August 2010 gelöscht. Die Firma existiert also nicht mehr. Deswegen lohnt sich die Betreibungsfortsetzung nicht.
Das Vorgehen solcher sehr unseriösen Firmen ist leider typisch: Sobald sie mit Forderungen von geprellten Kunden konfrontiert werden, lösen sie sich auf. Laut Handelsregisterauszug hat Ihr Vertragspartner übrigens bereits eine andere, fast identische Unternehmung gegründet. Einfach in einem anderen Kanton.
Was können Sie machen? Eine Zivilklage oder ein Strafantrag ist erfolglos, weil das Unternehmen nicht mehr existiert. Eine Klage mittels «Durchgriff» auf den Alleinaktionär ist aufwendig und der Ausgang ist ungewiss.
Damit die Konsumenten besser geschützt werden, soll das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) revidiert werden. Der Ständerat willigte letzte Woche ein, der Ball liegt nun beim Nationalrat.
Künftig soll härter bestraft werden, wer mit falschen Gewinnversprechen Konsumenten über den Tisch zieht. Auch Schneeballsysteme, Adressbuchschwindel und Internetbetrüger sind im Visier der Revision. Bei Schädigungen im kollektiven Interesse soll der Bund zudem ein Klagerecht erhalten.