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Zwischen Ihnen und Ihrer Rechtsschutzversicherung ist irgendwann einmal ein Auftragsverhältnis zustande gekommen. Das ist vertraglich geregelt. Die Richtlinien dafür stehen in den sogenannten «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» (AGBs).
Die Kündigungsfristen sind jeweils unterschiedlich lang geregelt. Diesbezüglich entspricht Ihre dreimonatige Kündigungsfrist, die Sie erwähnen, dem üblichen Rahmen. Auch die automatische Vertragsverlängerung ohne Kündigung ist normal.
Nun zu Ihrer Situation: Sie haben mit dem Versicherer telefonisch vereinbart, den Vertrag um ein Jahr zu verlängern. Das ist überflüssig, weil es sowieso so ist. Haben Sie den Versicherer vielleicht falsch verstanden? Oder hat er Sie falsch informiert? Das zu klären wird schwierig. Bei solch wichtigen Fragen ist es deshalb ratsam, die vertraglichen Bestimmungen kurz zur Hand zu nehmen. Sicher ist sicher. Im Übrigen spielt Ihre irrtümliche Prämienzahlung für den Sachverhalt keine Rolle.
Fakt ist, Ihr Vertrag besteht immer noch. Auch wenn allenfalls mündlich etwas anderes abgemacht worden ist. Denn das wird heute von der Versicherung klar bestritten. Sie haben somit einen Beweisnotstand. Und ein Gerichtsverfahren dafür lohnt sich nicht. Zudem ist vertraglich vielfach die schriftliche Kündigung vereinbart. Es gilt also nach wie vor: Kündigungen immer in Briefform und per Einschreiben!
Sie kommen nun nicht darum herum, die Prämie für das Jahr 2009 zu bezahlen. Wenigstens besteht für diese Zeit die Versicherungsdeckung. Senden Sie gleichzeitig schon heute Ihre Kündigung per 31. 03. 2010 in eingeschriebener Form. Dann sind Sie ganz sicher, dass Sie die Kündigungsfrist in Zukunft nicht verpassen.
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Nicole Fernández ist Juristin und klärt Fragen zum Thema Recht.