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Ich fürchte: Ja. Sammelstiftungen wie «Ihre» Swiss Life-Pensionskasse können Teile des Alterskapitals aus dem Obligatorium herausrechnen, selbst wenn der effektive Lohn unter dessen Maximum von rund 80000 Franken liegt.
Auch Pensionskassengelder aus der Zeit vor dem Obligatorium (1985) müssen nicht in das Guthaben innerhalb des Obligatoriums fliessen – da Sie dieses Jahr in Pension gehen, könnte das sehr gut sein. Kapitalerträge, die höher sind als vom Bundesrat vorgeschrieben, müssen nicht dem Alterskapital innerhalb des Obligatoriums gutgeschrieben werden. Der Mindestzins beträgt seit 1. 1. 2009 zwei Prozent.
Was ausserhalb des Obligatoriums geschieht, ist gesetzlich weniger geregelt. Meistens sind sowohl die Verzinsung als auch der Renten-Umwandlungssatz niedriger als im obligatorischen Bereich. Die Versicherungen nützen dies in ihren Sammelstiftungen am konsequentesten aus. Für Sie bedeutet das: Ein Viertel Ihres Alterskapitals wird zu 5,7 statt zu 6,98 Prozent in eine Rente umgewandelt, was zu einer um 26.65 Franken niedrigeren Monatsrente führt – pro 100000 Franken Alterskapital. Bei einem Alterskapital von 400000 Franken sind das 106 Franken im Monat oder 1270 Franken im Jahr – lebenslänglich.
Das Gesetz lässt das zu. Der gesunde Menschenverstand zweifelt. Und der Geist, der dem schweizerischen Sozialversicherungssystem zugrunde liegt, wird verletzt. Besonders dann, wenn der «gesetzlose» ausserobligatorische Zustand auch die tiefsten Einkommen trifft.
Jahreslöhne bis zu 19890 Franken liegen ausserhalb des BVG-Obligatoriums und können, wenn sie denn überhaupt versichert sind, tiefer verzinst und umgewandelt werden.