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Das können Sie kaum stoppen, auch wenn Sie sich noch so sehr darüber ärgern. Laut Zivilgesetzbuch (Art. 122 ff) hat Ihre Frau Anspruch auf die Hälfte Ihres während der Ehe angehäuften Pensionskassenkapitals, in Ihrem Fall also 40 000 Franken. Dieses Geld wird gleich behandelt wie eine Austrittsleistung, die Sie bekämen, wenn Sie die Stelle wechseln würden.
Normalerweise würden die 40 000 Franken in die Pensionskasse Ihrer Ex-Frau wandern oder auf ein Freizügigkeitskonto. Eine Barauszahlung ist laut Freizügigkeitsgesetz (Art. 5) nur dann möglich, wenn der/die Anspruchsberechtigte dauerhaft ins Nicht-EU-Ausland zieht oder sich selbständig macht.
Sie können die entstandene Lücke leicht wieder auffüllen
Da Ihre Ex-Frau schon seit sieben Jahren selbständig ist, kann sie das Geld in bar beziehen. Dass das für Sie einen bitteren Nachgeschmack hat, kann ich nachvollziehen. Was da geschieht, mag ja dem Buchstaben des Gesetzes entsprechen, aber ganz gewiss nicht dessen Geist. Wenn es nach dem ginge, wären Pensionskassengelder immer für die Altersvorsorge reserviert. Dass dieser Geist so leicht ausgehebelt werden kann, ist unschön. Immerhin: Ihre Ex-Frau hat nun keinerlei Anspruch mehr an Ihre Pensionskasse.
Ihr «Verlust» von 40 000 Franken ist zwar spürbar, hält sich aber im Rahmen. Sie könnten die in ihrem Pensionskassen-Guthaben entstandene Lücke in relativ kurzer Zeit wieder auffüllen. Zum Beispiel durch eine einmalige Aufstockung um 40 000 Franken. Oder, wenn Ihr Arbeitgeber dazu Hand bietet, durch regelmässige Einzahlungen mit freiwilligen Lohnabzügen. Bei beiden Varianten könnten Sie die Zahlungen vom steuerbaren Einkommen abziehen, also sogar noch Geld sparen.