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Ich fürchte ja. In den Statuten der PK Ihres verstorbenen Mannes wird als Hinterlassenenrente «zwei Drittel der bisher ausgerichteten Altersleistung» genannt (also Pension minus Abzüge für die Überbrückungsrente). Klar ist auch, dass Sie als Witwe keine Überbrückungsrente erhalten; sie bekommen stattdessen die Witwenrente der AHV.
Das ist so alles korrekt. Aber es erscheint mir etwas unbillig. Wäre Ihr Mann nicht gestorben, hätte die Überbrückungsrente bis zu seinem AHV-Alter bezahlt werden müssen. Das wären etwas über 100000 Franken gewesen; darauf beruht die Berechnung des lebenslänglichen Rentenabzugs. Da Ihr Mann schon zwei Jahre vor dem AHV-Alter verstorben ist, ist nur rund die Hälfte der vorgesehenen Überbrückungsrente ausgezahlt worden, die «Restschuld» ist also viel kleiner. Mit dem Abzug von Ihrer PK-Witwenrente werden Sie sie in etwa 10 Jahren getilgt haben, aber trotzdem weiter zahlen müssen. Versicherungsmathematik ist manchmal ziemlich unfair. Anständiger wäre es, die Restschuld mit Abzügen abzutragen, die auf Ihrer eigenen statistischen Lebenserwartung beruhen – dieser Abzug wäre auf jeden Fall deutlich geringer. Ich bezweifle allerdings, dass sich Ihre Pensionskasse auf eine solche Neuberechnung einlassen wird.
Ein kleiner Trost: Wenn Sie selber ins Rentenalter kommen, sollte sich Ihre Alters-Witwenrente der AHV um ein paar hundert Franken erhöhen. Melden Sie das beizeiten bei Ihrer Ausgleichskasse an und lassen Sie es sich ausrechnen.