Entlassen: Jetzt will die Pensionskasse noch Geld zurück

  • Publiziert: 11.08.2009, Aktualisiert: 19.01.2012

Im August 2008 wurde mir meine Stelle aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt und die Freizügigkeits-leistung der Pensionskasse ausbezahlt. Mittlerweile ist bei der PK der Tatbestand einer Teilliquidation erfüllt — und es besteht eine Unterdeckung. Nun verlangt meine ehemalige Pensionskasse eine Rückzahlung aus dem Freizügigkeitsgeld. Muss ich das wirklich zahlen? H.R., Teneriffa

Ich fürchte ja. Und das hängt auch damit zusammen, dass das Gesetz (Berufsvorsorgegesetz Art. 53
und Freizügigkeitsgesetz Art. 23) diesen Vorgang nur sehr summarisch regelt und die Details den Reglementen der PK-Stiftungen überlässt. Ursprünglich wollte man bei einer Teilliquidation vor allem sicherstellen, dass bei Massenentlassungen oder Umstrukturierung Betroffene einen Anspruch auf überschüssiges Kapital erhalten. Dabei regelt das Gesetz nur «vermutungsweise», was unter Teilliquidation überhaupt zu verstehen ist.

Es scheint aber ein Konsens darüber zu bestehen, dass die Schwelle für eine Teilliquidation dann erreicht ist, wenn etwa zehn Prozent der Belegschaft betroffen sind. In Ihrem Fall ist die Rückforderung, gemessen am Reglement Ihrer PK, zwar korrekt, aber extrem kleinlich. Anständiger wäre es, wenn das eingebrachte Kapital (Sie arbeiteten ja nur ein gutes Jahr für dieses Unternehmen) von der Berechnung der Rückforderung ganz ausgeschlossen wäre. So handhabt es etwa die Migros. Oder wenn der Arbeitgeber die Deckungslücke für die «Ausgelagerten» übernehmen würde – wie das Cablecom vor ein paar Jahren gemacht hat.

So anständig ist Ihr Arbeitgeber offenbar nicht. Der einzige juristische Hebel, der Ihnen bleibt, ist Ihr Verdacht, dass Sie bei der Anstellung am 1. Juli 2007 bewusst über die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens getäuscht wurden. Das könnte ein Verstoss gegen Treu und Glauben sein – und Sie hätten womöglich sogar Anspruch auf Schadenersatz. Das wäre aber ein sehr schwacher Hebel, denn Sie müssten den Vorwurf hieb- und stichfest beweisen können – was Sie wahrscheinlich nicht können. Und angesichts des Betrages, den Sie sparen würden, lohnt es sich sowieso nicht.

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