Der heisse Draht zum Thema Arbeit und Soziales Arbeit auf Probe: Was gilt?

  • Publiziert: 02.03.2010, Aktualisiert: 02.01.2012
  • Von Anita Hubert

Ich bin seit fast einem Jahr arbeitslos – und suche verzweifelt eine Stelle als Verkäufer. Vor Kurzem wurde ich Vater, seither stehe ich finanziell noch mehr unter Druck. Deshalb erklärte ich mich dazu bereit, für ein interessiertes Unternehmen drei Tage lang Probe zu arbeiten. Die Verantwortlichen waren zwar mit mir zufrieden, ich erhielt trotzdem eine Absage. Daraus schlies-se ich: Die wollten nur meine Gratisarbeit. Geht sowas? – Kevin Z.

Seit Monaten häufen sich die Fragen zur Gratis-Probearbeit. Mit Blick auf den Arbeitsmarkt sind viele Jobsuchende bereit, enorm viel zu leisten, um sich eine Stelle zu sichern.

Grundsätzlich gilt: Geleistete Arbeit soll immer entlöhnt werden. Trotzdem sind Schnuppertage mitunter sinnvoll. Arbeitnehmer lernen Kollegen und die Arbeitskultur kennen – der potenzielle Arbeitgeber kann sich von Interessierten besser ein Bild machen, um zu sehen, wie jemand zur Sache geht. Das macht vor allem Sinn, wenn Stellensuchende keine Erfahrungen in der jeweiligen Branche mitbringen.

Nur: Der Einsatz darf nicht über ein «Schnupper»-Engagement hinausgehen. Der Mitarbeiter auf Probe sollte keine Arbeiten verrichten, die der Firma später Gewinne bringt. Weit fairer ist ein Tagesprogramm, das speziell für Probeangestellte ausgearbeitet wird. Für höchstens zwei Tage – längere Pensen gilt es zu entlöhnen. Der Arbeitgeber könnte die Schnupper-Mitarbeit symbolisch entlöhnen – als Anerkennung des geleisteten Einsatzes.

Die Arbeitslosenkasse unterstützt solche Schnupper-Einsätze. Sie bezahlt während etwelchen Probetagen weiterhin Taggeld. Doch dürfen maximal zwei Gratistage geleistet werden. Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Aus dem Vorab-Einsatz ergeben sich für Arbeitssuchende keine finanziellen Nachteile. Die künftige Entlöhnung muss orts- und branchenüblich sein.

Was passiert aber, sollte es beim Kurz-Einsatz zu einem Unfall kommen? Schnupperarbeiter sind – via RAV – durch die Unfallversicherung geschützt.

Zu Ihrem Fall: Sie leisteten drei Probetage. Dabei hatten Sie den Eindruck, hart und überzeugend angepackt zu haben. Jetzt überlegen Sie sich, ob Sie allenfalls ausgenutzt wurden. Ich empfehle Ihnen, diese Beobachtung dem RAV zu melden. Damit diese Firma keine weiteren Probearbeiter auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anlocken kann.

Kontakt

Schreiben Sie: Blick, Heisser Draht, Geld, Postfach, 8021 Zürich

E-Mail: geld@blick.ch

Es können nicht alle Fragen berücksichtigt werden.

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