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Das Schweizer Namensrecht lässt Heiratswilligen verschiedene Möglichkeiten offen. Trifft ein Paar keine besonderen Regelungen, übernimmt die Ehefrau automatisch den Namen des künftigen Mannes – in Ihrem Fall: Bohnenblust. Eine Frau kann dann ihren vorehelichen Namen mit Bindestrich hintanstellen, so wie es Ihre Ex-Frau offenbar gemacht hat: Bohnenblust-Meier.
Falls gewünscht, kann die Ehefrau einfordern, ihren ledigen Namen voranzustellen. Also: Meier Bohnenblust. Der Familienname ist in diesem Fall Bohnenblust – die Kinder übernehmen den Doppelnamen nicht.
Ausserdem können die Brautleute bei den entsprechenden Ämtern des Wohnsitzkantons beantragen, dass beide den Nachnamen der Frau führen – Sie hätten dann Meier geheissen. In dieser Variante kann der Ehemann seinen Namen als Doppelnamen führen: beispielsweise Meier Bohnenblust. Die gemeinsamen Kinder heissen dann Meier.
So weit die Rechtslage. Sie haben vor über zehn Jahren offenbar die populärste Namensgebung gewählt, Ihre Familie hiess Bohnenblust-Meier.
Sie möchten nun aber, dass Ihre ehemalige Gattin den Namen Bohnenblust ablegt und wieder ihren ledigen Namen trägt. Die Namensgebung nach der Scheidung ist durch Artikel 119 des Zivilgesetzbuches geregelt. Er führt aus: Eine geschiedene Ehepartei behält ihren Namen nach der Scheidung, sofern sie nicht innert eines Jahres nach dem Urteil erklärt, dass sie den vorehelichen Namen übernehmen möchte.
Sie sehen: Der Entscheid liegt alleine bei Ihrer ehemaligen Gattin. Sie können diesen nicht beeinflussen. Auch eine Verpflichtung in der Scheidungskonvention ist rechtlich nicht durchsetzbar.
Kurzum: Sie und Ihre Eltern müssen akzeptieren, dass die Ex-Frau den Namen behalten darf. Sinnvoll ist diese Regelung auch für die Kinder – so tragen sie denselben Nachnamen wie die Mutter.