Der heisse Draht Darf mir der Chef den Wein zum Zmittag verbieten?

  • Aktualisiert am 19.01.2012
  • Von Anita Hubert

Ich (53) arbeite als Verkäufer in einem Möbelgeschäft — schon seit über 20 Jahren. Jetzt gibt es plötzlich eine neue Bestimmung: Man darf als Mitarbeiter keinen Alkohol zur Mittagszeit trinken. Seit Jahren esse ich im benachbarten Restaurant und trinke dazu zwei oder drei Gläser Wein. Nie war das ein Problem. Jetzt plötzlich will es mir mein Chef verbieten — darf er das? Egon K.

Mit drei Gläsern Wein haben Sie als Mann mit 65 Kilogramm Körpergewicht 0,65 Promille Alkohol im Blut. Mit diesem Alkoholpegel steigert sich Ihr Unfallrisiko um das Vierfache! Besser sieht die Bilanz aus, wenn Sie zum Alkoholkonsum auch essen: Die Promille reduzieren sich auf 0,55. Aber auch mit diesem Pegel dürften Sie nicht mehr Auto fahren.

Pro Stunde reduziert sich Ihr Alkoholgehalt im Blut um 0,1 Promille. Das heisst für Ihren Arbeitgeber: Sie sind während dem ganzen Nachmittag nie ganz nüchtern. Berechnen können Sie Ihren Promillegehalt auf www.fachstelle-asn.ch; Link Promillometer.

Im Unfallversicherungsgesetz steht, dass sich ein Vorgesetzter strafbar macht, wenn er einen angetrunkenen oder sonst sicherheitsrelevant beeinträchtigten Mitarbeiter arbeiten lässt. Sie sehen, Ihr Chef handelt aus gutem Grund. Er zeigt Mut, weil er Ihren Alkoholkonsum anspricht und Ihnen die Möglichkeit gibt, Ihren Konsum einzuschränken. Das zeigt, dass ihm Ihre Arbeitskraft am Herzen liegt.

Sie selber tragen auch Verantwortung: Als Mitarbeiter machen Sie sich strafbar, wenn Sie sich durch Alkohol in einen Zustand versetzen, in dem Sie andere gefährden könnten (Verordnung über die Unfallverhütung).

Die Unfallversicherung kann ihre Leistungen kürzen, wenn Sie unter Alkoholeinfluss einen Unfall bauen. Die Regelung geht so weit, dass auch die möglichen Renten der Hinterlassenen gekürzt werden.

Genauere Informationen finden Sie auf: www.suva.ch; Suchen: Alkohol am Arbeitsplatz.

Brauchen Sie Hilfe, um Ihren Alkoholkonsum zu reduzieren? Die nächste Suchtberatungsstelle hilft weiter: www.infoset.ch; Beratung und Therapie.

Kontakt

Rechts- und Sozialberatung mit Anita Hubert, Sozialarbeiterin/ Sozialversicherungs- fachfrau.

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BLICK
Heisser Draht
Postfach
8021 Zürich

Fax: 044 259 86 64

E-Mail: heisser.draht@blick.ch

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