
Bitte melden Sie sich an, um Ihren Kommentar abzugeben.
Wenn Sie ein Konto bei Facebook haben, können Sie sich damit anmelden.
Ihr Chef versucht, die Arbeitsverträge mit seinen Mitarbeitern im gemeinsamen Einverständnis zu ändern. Eine Abänderung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ist aber nur möglich, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. In diesem Fall kann der Arbeitsvertrag auch rückwirkend geändert werden.
Sie sind mit der Lohnkürzung nicht einverstanden. In diesem Fall kann Ihr Chef den Vertrag nur einseitig abändern. Dies nennt man dann Änderungskündigung. Ihr Chef kündigt Ihnen und bietet Ihnen gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag mit 500 Franken weniger Lohn an. Diese Variante hat den Vorteil, dass Sie während der Kündigungszeit, in Ihrem Fall während drei Monaten, noch den alten Lohn geniessen.
Auch andere Arbeitsbedingungen können mit der Änderungskündigung verschlechtert werden: Die Ferien können gekürzt, die Spesenentschädigung abgeändert oder die Arbeitszeiten verlängert werden.
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ohne ein neues Angebot gemacht zu haben, sondern nur, weil Sie seinen Lohnhandel ausschlugen, kann es sich um eine missbräuchliche Kündigung handeln. In diesem Fall muss Ihr Chef mit einer Strafe von bis zu sechs Monatslöhnen rechnen.