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Wahrscheinlich war bei Ihrem Mann auch keine Pensionskasse vorhanden. Denn erst 1985 wurde die sogenannte zweite Säule, die Pensionskasse, obligatorisch. Nur fortschrittliche Betriebe hatten zuvor eine betriebliche Alterskasse.
Wie Sie schreiben, hatte früher auch die Schuldfrage eine Auswirkung auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge. Deshalb haben Sie nur über kurz Unterhalt von Ihrem Ex-Mann erhalten. Danach mussten Sie Ihren Lebensunterhalt selber verdienen. Da Sie keine Ausbildung hatten, blieben nur einfache Arbeiten. In letzter Zeit waren Sie auf Abruf tätig und haben bei den Arbeitgebern zu wenig verdient für Pensionkassenbeiträge.
Ob Sie nun früher bei Ihren alten Arbeitgebern Altersguthaben einbezahlten, können Sie über die Zentralstelle 2. Säule in Bern erfahren (www.sfbvg.ch). Wurden Pensionskassenguthaben vergessen, muss die betroffene Kasse diese Guthaben spätestens nach zwei Jahren der Zentralstelle überweisen. Diese führt Ihr Freizügigkeitskonto weiter, bis Sie sich melden. Wahrscheinlich werden Sie keine grossen Pensionsvermögen finden.
Aufgrund Ihrer tiefen AHV-Rente können Sie aber davon ausgehen, dass Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben. Sollten noch Guthaben oder Renten aus der Pensionskasse hinzukommen, werden diese der AHV zugerechnet und entsprechend bei der EL abgezogen. Bei der EL-Berechnung wird Ihre Wohnung mit 900 Franken berücksichtigt, gleichzeitig wird die Grundversicherung der Krankenkasse eingerechnet zuzüglich einem Lebensbedarf von 1560 Franken monatlich – so erhalten Sie 1200 Franken «Zustupf» zu Ihrer kleinen AHV-Rente.