Ausdrucken Weiterleiten
 

Heisser Draht: Referenzzinssatz – muss die Vermieterin meine Miete senken?

Mein Sohn beharrt darauf, dass ich endlich eine Mietzinsreduktion bei der Vermieterin verlange. Ich weiss nicht so recht, was ich machen soll. Die letzte Anpassung liegt weit zurück. Der Hypothekarzins war bei 4,5%. Mein Mietzins ist 1200 Franken. Während all den Jahren wurde der Mietzins nie erhöht, aber auch nicht reduziert. Habe ich einen Anspruch? Wenn ja, wie mache ich das? J. S.

Aktualisiert um 23:42 | 25.06.2009
Bei den Schweizern sitzt das Geld wieder lockerer. (RDB)
Bei den Schweizern sitzt das Geld wieder lockerer. (RDB)
Als Mieterin haben Sie das Recht, bei einer Senkung des Referenzzinssatzes eine Mietzinsherabsetzung zu verlangen. Erst dann muss Ihnen die Ver-mieterin einen allfälligen Reduktionsanspruch weitergeben.

Der Stand des Hypozinses Ihres Mietvertrages ist 4,25 %. Und der schweizweit geltende «hypothekarische Referenzzinsatz» lautet 3,25 %.

Für diese Differenz von einem Prozent sieht das Gesetz einen Reduktionsanspruch von 10,71 % vor. Das macht in Ihrem Fall stolze 128.50 Franken aus! Eine Anpassung von 3,5 % auf 3,25 % ergäbe 2,91%. Auszugehen ist jeweils von der Nettomiete.

Die 128.50 Franken reduzieren sich aber noch, denn Ihre Vermieterin darf Folgendes noch verrechnen: 40 % der Teuerung seit der letzten Mietzinsanpassung und die sogenannte «Kostensteigerung». Darunter fallen die höheren Kosten für Gebühren, Immobiliensteuern, Versicherungsprämien und Unterhaltskosten.

Die Schlichtungs­behörden setzen dafür unterschiedliche Pauschalen bis zu 1 % pro Jahr ein. Wie viel Sie schlussendlich weniger bezahlen müssen, berechnet Ihnen die Vermieterin oder die Schlichtungsbehörde. Der Mieterverband kann Sie auch beraten.

Wie gehen Sie nun vor? Sie müssen vor Beginn der vereinbarten Kündigungsfrist die Herabsetzung schriftlich (eingeschrieben) verlangen. Falls Sie die Reduktion ab 1. Oktober 2009 wollen und eine dreimonatige Kündigungsfrist haben, dann muss das Schreiben bis spätestens am 30. Juni 2009 bei der Vermieterin sein.

Da es mit der A-Post zeitlich eng wird, sollten Sie per Express senden. Nach 30 Tagen ohne Reaktion müssen Sie innerhalb der gleichen Frist mit Ihrem Begehren an die Schlichtungs­behörde gelangen.
ADV 1: Heute in der Zeitung BLICK
ADV 2: BLICK abonnieren
ADV 3: Bequem zum e-BLICK

Der heisse Draht

Zum Thema Recht: Nicole Fernández, Juristin.

Telefonieren Sie:
Di, Mi 10-11 Uhr
Fr 13-15 Uhr
Tel.: 044 259 88 44/99

Mailen Sie:
heisser.draht@blick.ch

Schreiben Sie:
BLICK
Heisser Draht
Postfach
8021 Zürich

Ihre Zuschriften werden vertraulich behandelt.

Angebot